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Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Seit dem 02.07.23 besteht das Hinweisgeberschutzgesetz. Das Diakonische Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH richtet als Meldekanal einen eigenen Briefkasten ein, zu dem ausschließlich zwei Ombudspersonen einen Schlüssel besitzen. Diese Ombudspersonen halten das Verfahren nach dem HinSchG ein.

Meldungen erfolgen ausschließlich schriftlich in einem verschlossenen Kuvert, versehen mit dem Hinweis „Meldung nach Hinweisgeberschutzgesetz“ und werden per Post an das Diakonische Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH, Am Holstentor 16, 24768 Rendsburg gesendet oder persönlich in den eigens für das Verfahren befestigten Briefkasten eingeworfen.

Gegenstand einer Meldung, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, können sein:

-Strafbare Handlungen oder Unterlassungen

-Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit sowie der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen

-Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes/der Länder sowie Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Wann soll eine Meldung nach dem HinSchG erfolgen?

-Begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsmomente

-Verstoß im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit

-keine Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, unbegründete Spekulationen, Gerüchte oder falsche Verdächtigungen

Zur Information:

Meldungen werden streng vertraulich behandelt.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. In solchen Fällen sind böswillige Hinweisgebende sogar zum Schadensersatz verpflichtet.